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§ 7 MBG

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. I Nr. 103/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 701.07.200130.09.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 103/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Auskunftsverlangen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Militärische Organe im Wachdienst dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung des Wachdienstes geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Befugnis nach Absatz eins, steht während eines Einsatzes mit der Maßgabe zu, dass auch Auskünfte über sachdienliche Hinweise für die Erfüllung von Einsatzaufgaben eingeholt werden dürfen.

Anmerkung

Die Änderung durch die Novelle BGBl. I Nr. 103/2002 betrifft die Verschiebung der Überschrift zum 2. Abschnitt vor § 6a.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40033423