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Art. 1 § 10 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1001.01.198231.12.2007 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Paragraph 10, (1) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist, wenn der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt hat oder das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet worden ist, eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
  2. Absatz 3,Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Zur Ausstellung eines solchen Amtszeugnisses auf Antrag ist im Fall der Zurücklegung der Anzeige der Staatsanwalt, sonst das Strafgericht verpflichtet.

Schlagworte

Gerichtssaalberichterstattung, Rehabilitierung, Medienjustiz

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010090

Alte Dokumentnummer

N11981169500