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Art. 1 § 16 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1601.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 16, (1) Soweit das Gericht im Urteil nach Paragraph 15, Absatz 3, auch über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muß binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Entgegnung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.

  1. Absatz 2,Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das Begehren nach Veröffentlichung der Entgegnung ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben zu erklären und der Antragsgegner, wenn er die Entgegnung veröffentlicht hat, auf sein Verlangen zu ermächtigen, den Urteilsspruch binnen einer angemessenen Frist in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Dem Antragsteller ist ferner die Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für diese Urteilsveröffentlichung und für die auf Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten an den Antragsgegner aufzuerlegen. Im übrigen ist in dieser Entscheidung eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.

Schlagworte

Antragsfrist, Geldbuße

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010096

Alte Dokumentnummer

N11981169560