Rechtstracker.at

Art. 1 § 17 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1701.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung

Paragraph 17, (1) Auf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung ist zu erkennen, wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig veröffentlicht worden ist. Entsprechen einzelne Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht zu entscheiden, welche Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung zu veröffentlichen sind. Entsprechen Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sind sie aber durch Änderung ihres Wortlauts ohne Änderung des Sinngehaltes verbesserungsfähig, so hat das Gericht den Antragsteller in der Verhandlung anzuleiten, die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zu verbessern, und sodann auf Veröffentlichung in dieser verbesserten Form zu erkennen. Soweit nicht auf Veröffentlichung erkannt wird, ist der Antrag auf Veröffentlichung abzuweisen.

  1. Absatz 2,Ist auf Veröffentlichung in verbesserter Form erkannt worden und können Zweifel über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen, so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung dem Antragsgegner auf Verlangen den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, zu geschehen.
  3. Absatz 4,Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner zu ermächtigen, das Berufungsurteil in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Das Gericht hat ferner den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen. Paragraph 16, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

Schlagworte

Teilveröffentlichung

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010097

Alte Dokumentnummer

N11981169570