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Art. 1 § 19 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1901.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 19, (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegt.

  1. Absatz 2,Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen erkannt wird;
    2. Ziffer 2
      auf Veröffentlichung nur eines Teiles der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung erkannt wird; oder
    3. Ziffer 3
      der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zwar verspätet, aber gehörig, oder weil eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung (Paragraph 12, Absatz 2,) veröffentlicht worden ist und in diesen Fällen der Antragsteller vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.
  2. Absatz 3,In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
  3. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010099

Alte Dokumentnummer

N11981169590