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Art. 1 § 47 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 29.05.1987 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4701.01.198229.05.1987 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

29.05.1987

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Achter Abschnitt

Vorschriften über die Verbreitung

Verbreitung periodischer Druckwerke

Paragraph 47, (1) Periodische Druckwerke dürfen, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus als auch auf der Straße und, sofern es der Verfügungsberechtigte nicht untersagt, an anderen öffentlichen Orten verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werden.

  1. Absatz 2,Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.
  2. Absatz 3,Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.

Schlagworte

Kolportagefreiheit, Straßenverkauf

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010127

Alte Dokumentnummer

N11981169870