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Art. 1 § 6 MedienG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 130/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 601.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2001 · aufgehoben
Art. 1 § 601.07.199331.12.2001 § → § BGBl. Nr. 20/1993
Art. 1 § 601.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 130/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Dritter Abschnitt

Persönlichkeitsschutz

Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und

Verleumdung

Paragraph 6, (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 36 337 Euro nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      im Falle einer üblen Nachrede
      1. Litera a
        die Veröffentlichung wahr ist oder
      2. Litera b
        ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,
    3. Ziffer 3
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    4. Ziffer 4
      es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.
  2. Absatz 3,Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Absatz eins, nur aus dem Grunde des Absatz 2, Ziffer eins,, des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder des Absatz 2, Ziffer 3, ausgeschlossen, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.

Anmerkung

§§ 111, 115, 297 StGB, BGBl. Nr. 60/1974

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001.

Schlagworte

Ehrenkränkung, Bloßstellung, Privatsphäre, Ehrenschutz, Intimsphäre, Persönlichkeitsschutz, Parlamentsberichterstattung, Wahrheitsbeweis, Beweis guten Glaubens, immaterieller Schaden

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40023219