Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1993Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1993, zu den §§ 6-9, 11, 13-20, 22, 27, 33-35, 37, 39, 41, 44, 45, 46 und 49, BGBl. Nr. 314/1981)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,, zu den Paragraphen 6 -, 9, 11, 13 -, 20, 22, 27, 33 -, 35, 37, 39, 41, 44, 45, 46 und 49, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I über Entschädigungsansprüche (§§ 6, 7, 7a, 7b, 8 Abs. 2 des Mediengesetzes) gelten für Veröffentlichungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, über Entschädigungsansprüche (Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, 8, Absatz 2, des Mediengesetzes) gelten für Veröffentlichungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. I über die Gegendarstellung sind anzuwenden, wenn das Verlangen nach Veröffentlichung der Gegendarstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, über die Gegendarstellung sind anzuwenden, wenn das Verlangen nach Veröffentlichung der Gegendarstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.
(4)Absatz 4,Die verfahrensrechtlichen Änderungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes sind auch in Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. Änderungen der Zuständigkeit sowie der § 41 Abs. 5 des Mediengesetzes in der Fassung des Art. I haben jedoch auf anhängige Verfahren keinen Einfluß.Die verfahrensrechtlichen Änderungen durch Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind auch in Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. Änderungen der Zuständigkeit sowie der Paragraph 41, Absatz 5, des Mediengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, haben jedoch auf anhängige Verfahren keinen Einfluß.
(5)Absatz 5,Die Erhöhung des Höchstmaßes der Geldstrafe in den §§ 27, 45 Abs. 2, 46 Abs. 4 und 49 des Mediengesetzes durch Art. I dieses Bundesgesetzes gilt nur für Verwaltungsübertretungen, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.Die Erhöhung des Höchstmaßes der Geldstrafe in den Paragraphen 27, 45, Absatz 2, 46, Absatz 4 und 49 des Mediengesetzes durch Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes gilt nur für Verwaltungsübertretungen, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Rechtsanwaltstarifgesetz)Anmerkung, Absatz 6, betrifft das Rechtsanwaltstarifgesetz)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR12160080
Alte Dokumentnummer
N1199325225J