Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Solange die Beschlagnahme dauert, sind die weitere Verbreitung der Medienstücke in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, und die neuerliche Veröffentlichung der den Verdacht einer strafbaren Handlung begründenden Stelle oder Darbietung verboten.
(2)Absatz 2,Wer entgegen dem Abs. 1 Medienstücke verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen dem Absatz eins, Medienstücke verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.
Schlagworte
Verbreitungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR12010118
alte Dokumentnummer
N11981169780