Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1987Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Achter Abschnitt
Vorschriften über die Verbreitung
Verbreitung periodischer Druckwerke
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Periodische Druckwerke dürfen, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus als auch auf der Straße verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werden.
(2)Absatz 2,Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.
(3)Absatz 3,Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.
Schlagworte
Kolportagefreiheit, Straßenverkauf
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR12011871
alte Dokumentnummer
N1198710484E