Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 125/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4bParagraph 4 b
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht
§ 4b.Paragraph 4 b,
(1)Absatz eins,Die KommAustria hat über die Anwendung der §§ 2, 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Art. 25 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bestimmt, zu berichten.Die KommAustria hat über die Anwendung der Paragraphen 2, 3 und 4 in dem in Paragraph 19, Absatz 2, KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Artikel 25, Absatz 3, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bestimmt, zu berichten.
(2)Absatz 2,In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in § 2 Abs. 4a und 4b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in Paragraph 2, Absatz 4 a und 4 b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277129