Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
4. Ausnahmen von der Eichpflicht
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:
Eichstellen (§ 35),Eichstellen (Paragraph 35,),
akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung), Werksprüfstellen (§ 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 in der jeweils geltenden Fassung),Werksprüfstellen (Paragraph 73, Absatz 2, Druckgerätegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung), Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.
(2)Absatz 2,Die in § 8 Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach § 8 Abs. 5 verwendet werden.Die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach Paragraph 8, Absatz 5, verwendet werden.
(3)Absatz 3,Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
(4)Absatz 4,Nicht eichpflichtig sind folgende Messgeräte:
Wegstreckenzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;Wegstreckenzähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;
Totalstationen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;Totalstationen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;
Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a mit einer Nennweite von DN > 400;Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, mit einer Nennweite von DN > 400;
Wasserzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa mit einer Nennweite
DN 150;Wasserzähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, mit einer Nennweite ris-attachment://image001.pngDN 150; Messanlagen für Milch gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006;Messanlagen für Milch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2006,; Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c mit einer Nennweite
DN 150 sowie für Wärmeträger Öl;Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, mit einer Nennweite ris-attachment://image002.png DN 150 sowie für Wärmeträger Öl; Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 4Messgeräte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4
die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen; zur Ermittlung von elektrischer Energie in Netzen mit einer höchsten Betriebsspannung von > 123 kV oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 kA.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193380