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§ 18d MEG

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 148/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18d heute29.12.2015 BGBl. I Nr. 148/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 d

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 148/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 18 d,

  1. Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können;
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
  2. Absatz 2,Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40177316