Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,In den Handel dürfen nur Schankgefäße gebracht werden, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(2)Absatz 2,Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt, wer im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145323
alte Dokumentnummer
N9195016623J