Rechtstracker.at

§ 4 MEG

Fassungen
ab 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 115/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute31.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 425.05.200230.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 431.12.198824.05.2002 BGBl. Nr. 742/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. I Nr. 115/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik
    1. Ziffer eins
      die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,
    2. Ziffer 2
      für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch
    1. Ziffer eins
      Eichung von Messgeräten und
    2. Ziffer 2
      Prüfung sowie Kalibrierung von Messgeräten im physikalisch-technischen Prüfdienst

    weiterzugeben

  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen
    1. Ziffer eins
      Verfahren für die Bewertung von Getreide,
    2. Ziffer 2
      Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß Paragraph 2, zu verwenden sind.
  4. Absatz 4,Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124087