Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21aParagraph 21 a
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
16.03.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Volkszählung 2001
§ 21a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 15a Abs. 2 letzter Satz sind die Bürgermeister ermächtigt, aus Anlass der nächsten Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199 (Volkszählung 2001), von Menschen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, eine Wohnsitzerklärung zu verlangen. § 15a Abs. 2 erster Satz gilt.Paragraph 21 a, (1) Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 15 a, Absatz 2, letzter Satz sind die Bürgermeister ermächtigt, aus Anlass der nächsten Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 199 (Volkszählung 2001), von Menschen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, eine Wohnsitzerklärung zu verlangen. Paragraph 15 a, Absatz 2, erster Satz gilt.
(2)Absatz 2,Wird im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 innerhalb von vier auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten ein Reklamationsverfahren beantragt, ist der Sachverhalt durch die entscheidende Behörde nach Abschluss des Verfahrens der Bundesanstalt Statistik Österreich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung der Richtigkeit der in den Melderegistern enthaltenen Meldedaten werden gleichzeitig mit der Erhebung der Daten der Volkszählung 2001 die Daten "Name", "Geburtsdatum", "Staatsbürgerschaft" und "Wohnsitze" der Meldepflichtigen ermittelt. Sind diese zum Zeitpunkt der Ermittlung wegen Abwesenheit nicht erfassbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(4)Absatz 4,Ergeben Erhebungen gemäß Abs. 3, dass ein bestimmter Mensch eine Unterkunft aufgegeben hat, ohne sich abzumelden, oder Unterkunft genommen hat, ohne sich anzumelden, ist von der Behörde ohne weiteres Verfahren die Ab- oder Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Der Betroffene ist von der An- und Abmeldung zu verständigen. Die Abmeldung ist mit dem Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die amtliche Abmeldung bewirkt, sofern der Betroffene innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhebt; erhebt er Einwendungen gilt § 15 Abs. 2 und der Ausgang des Verfahrens ist der Statistik Österreich mitzuteilen.Ergeben Erhebungen gemäß Absatz 3,, dass ein bestimmter Mensch eine Unterkunft aufgegeben hat, ohne sich abzumelden, oder Unterkunft genommen hat, ohne sich anzumelden, ist von der Behörde ohne weiteres Verfahren die Ab- oder Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Der Betroffene ist von der An- und Abmeldung zu verständigen. Die Abmeldung ist mit dem Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die amtliche Abmeldung bewirkt, sofern der Betroffene innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhebt; erhebt er Einwendungen gilt Paragraph 15, Absatz 2 und der Ausgang des Verfahrens ist der Statistik Österreich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres kann der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen den Zugriff auf das Zentrale Melderegister in der Weise eröffnen, dass sie, soweit dies zur Erfüllung der ihr bei der Durchführung der Volkszählung 2001 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, Meldedaten im Datenfernverkehr unentgeltlich ermitteln und verwenden kann.
Dokumentnummer
NOR40016948