Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Rechtsmittel
§ 20.Paragraph 20,
Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eingang entschieden hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264147