(3)Absatz 3,Die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 13 (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) oder § 14 Abs. 1 Z 2 besteht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 sind anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf die §§ 154, 155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 2 tritt. Für die Zwecke dieses Absatzes, einschließlich der anwendbaren Verfahrensbestimmung, sind die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten gemäß § 134 Z 1a StPO und die Auskunft über Zugangsdaten gemäß § 134 Z 1b StPO wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO zu behandeln.Die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, StPO ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph 13, (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Artikel 90, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, besteht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 sind anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf die Paragraphen 154,, 155 Absatz eins, Ziffer 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, tritt. Für die Zwecke dieses Absatzes, einschließlich der anwendbaren Verfahrensbestimmung, sind die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten gemäß Paragraph 134, Ziffer eins a, StPO und die Auskunft über Zugangsdaten gemäß Paragraph 134, Ziffer eins b, StPO wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, StPO zu behandeln.