Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mieten-Wertsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten
§ 2.Paragraph 2,
In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 sowie gegebenenfalls § 1 Abs. 3 wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird. In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, sowie gegebenenfalls Paragraph eins, Absatz 3, wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274267