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§ 2 MilBFG 2004

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 130/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 130/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilBFG 2004

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen
    1. Ziffer eins
      mangelnder Fähigkeiten oder
    2. Ziffer 2
      mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht.
  2. Absatz 2,Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Die Berufsförderung während des Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen. Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen.
  4. Absatz 4,Die Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20003064

Dokumentnummer

NOR40047240