Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Sozialversicherung der Anspruchsberechtigten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Personen, die eine Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.Personen, die eine Beihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
(2)Absatz 2,Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Absatz eins, Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.
(3)Absatz 3,Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Abs. 1 Versicherte ist die Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 heranzuziehen.Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Absatz eins, Versicherte ist die Beihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Der Dienstgeberbeitrag ist vom Bund, der Dienstnehmerbeitrag vom Anspruchsberechtigten zu tragen.
(5)Absatz 5,Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Heerespersonalamt vorzunehmen.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40047247