Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der §§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der Paragraphen 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.
(2)Absatz 2,Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten, die vor dem Beginn seiner Wirksamkeit begangen worden sind, nur insoweit Anwendung, als dem Schuldigen dadurch keine strengere Behandlung zuteil würde als nach dem früheren Rechte und nur dann, wenn eine Strafverfügung noch nicht erlassen oder das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt worden ist oder die gerichtliche Entscheidung später beseitigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12059555
alte Dokumentnummer
N4197011609O