Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen
§ 17.Paragraph 17,
Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl Eine Handlung nach den Paragraphen 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl
die Menschenwürde verletzt,
von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,
durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde,durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführen würde,
in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder
die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12059531
alte Dokumentnummer
N4197011585O