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§ 29 MilStG

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 511/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 511/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 511/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und zur Befehlsübermittlung

Paragraph 29,

Wer

  1. Ziffer eins
    eine wichtige Meldung unrichtig erstattet,
  2. Ziffer 2
    eine wichtige Meldung nicht oder verspätet erstattet oder eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl nicht oder unrichtig oder verspätet weitergibt oder
  3. Ziffer 3
    eine wichtige Meldung oder einen wichtigen Befehl weitergibt, ohne auf eine ihm bekannte Unrichtigkeit aufmerksam zu machen,

und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059543

alte Dokumentnummer

N4197011597O