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§ 31 MilStG

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 511/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 511/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 511/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Militärischer Diebstahl

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
    1. Ziffer eins
      unter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,
    2. Ziffer 2
      unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) oder
    3. Ziffer 3
      an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059545

alte Dokumentnummer

N4197011599O