Rechtstracker.at

§ 38 MilStG

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. I Nr. 30/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.01.1998 BGBl. I Nr. 30/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 30/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch sechs. Straftaten gegen die Pflichten im Einsatz

Besondere Dienstpflichtverletzung im Einsatz

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Wer im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der in den Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall, 11 Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Absatz 2, zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt oder
    2. Ziffer 2
      in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer aus einem verwerflichen Beweggrund
    1. Ziffer eins
      im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der im Absatz eins, angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlungen begeht oder
    2. Ziffer 2
      im Einsatz seine Dienstpflicht verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der in den Paragraphen 7, Absatz 2 und 3, 8 zweiter Fall, 10 Absatz eins, zweiter Fall, 11 Absatz eins, 12, 13, 22, 24, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall, 25, 26 Absatz eins, 27, zweiter Fall, 29 erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Absatz eins, unter Ziffer eins, oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG eine der in den Paragraphen 7, Absatz eins, 8, erster Fall, 10 Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, erster Fall, 11 Absatz 3, erster Fall, 23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; sind die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden, so ist die gleichzeitige Anwendung einer anderen Strafbestimmung dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,Einem verwerflichen Beweggrund steht es gleich, wenn der Täter aus Furcht vor persönlicher Gefahr handelt, obwohl er nach seinen soldatischen Pflichten dazu verhalten ist, sich der Gefahr auszusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059552

alte Dokumentnummer

N4197011606O