Rechtstracker.at

§ 7 MilStG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 112/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 701.01.199831.12.2007 BGBl. I Nr. 30/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil

römisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer der Einberufung
    1. Ziffer eins
      zum Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    3. Ziffer 3
      zu einer Milizübung oder
    4. Ziffer 4
      zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    5. Ziffer 5
      zu einer außerordentlichen Übung oder
    6. Ziffer 6
      zu einem Aufschubpräsenzdienst
    nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer der Einberufung
    1. Ziffer eins
      zu einer Milizübung oder
    2. Ziffer 2
      zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    3. Ziffer 3
      zu einer außerordentlichen Übung oder
    4. Ziffer 4
      zu einem Aufschubpräsenzdienst
    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR40095507