Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Korrekturposten Pensionsaufwand
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z 1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 übersteigt.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, übersteigt.
(2)Absatz 2,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 unterschreitet.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Z1 den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unterschreitet.
(3)Absatz 3,Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:
dem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und
den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.
Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (§ 2 Z 33) ausgelagert sind.Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (Paragraph 2, Ziffer 33,) ausgelagert sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258655