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§ 11 MING

Fassungen
10.07.2015 bis 27.12.2022 — BGBl. I Nr. 77/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1110.07.201527.12.2022 BGBl. I Nr. 77/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.07.2015BGBl. I Nr. 77/2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022

Abkürzung

MING

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Schutzklauselverfahren der Union

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 mitzuteilen und hat diese Maßnahmen zu begründen.
  2. Absatz 2,Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, gerechtfertigt ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat bei einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Erzeugnisses eingeschränkt oder untersagt oder das Erzeugnis zurückgerufen wird.
  4. Absatz 4,Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von der Marktüberwachungsbehörde vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme in Sinne des Absatz eins, nicht gerechtfertigt ist, so hat die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme zurückzunehmen.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40172118