Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Schutzklauselverfahren der Union
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 und 3 mitzuteilen und hat diese Maßnahmen zu begründen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 mitzuteilen und hat diese Maßnahmen zu begründen.
(2)Absatz 2,Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gerechtfertigt ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen.Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, gerechtfertigt ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen.
(3)Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat bei einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Erzeugnisses eingeschränkt oder untersagt oder das Erzeugnis zurückgerufen wird.Die Marktüberwachungsbehörde hat bei einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Erzeugnisses eingeschränkt oder untersagt oder das Erzeugnis zurückgerufen wird.
(4)Absatz 4,Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von der Marktüberwachungsbehörde vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme in Sinne des Abs. 1 nicht gerechtfertigt ist, so hat die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme zurückzunehmen.Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von der Marktüberwachungsbehörde vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme in Sinne des Absatz eins, nicht gerechtfertigt ist, so hat die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40172118