Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Koordinierung der Marktüberwachung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Koordinierung der Marktüberwachung, die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.Für die Koordinierung der Marktüberwachung, die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Artikel 18, Absatz 5, der Verordnung Nr. (EG) 765 aus 2008, und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
(2)Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und –berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich auf Anfrage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40172116