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§ 124 MinroG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Werden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, hat die Behörde mit Bescheid die Verwendung des Bergbauzubehörs einzuschränken oder zu untersagen oder an besondere Auflagen zu binden (Paragraph 178, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Wird die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör, das in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß Paragraph 123, Absatz 3, oder gemäß den jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde, mit Bescheid eingeschränkt, untersagt oder an besondere Auflagen gebunden oder werden Strafen wegen Verwendung von Bergbauzubehör, das den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß Paragraph 123, Absatz 3, oder einer jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmung nicht entspricht, verhängt, hat die Behörde dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Das Schutzklauselverfahren für Bergbauzubehör ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen. Er hat die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen unverzüglich von Maßnahmen gemäß Absatz 2, zu unterrichten und dabei anzugeben, warum diese Entscheidungen getroffen wurden. Diesen Stellen ist auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf
    1. Ziffer eins
      die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder
    2. Ziffer 2
      die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder
    3. Ziffer 3
      einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen
    zurückzuführen ist.
  4. Absatz 4,Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Bescheid (Absatz 2,) der Behörde. Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Bescheid (Absatz 2,) vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091438

alte Dokumentnummer

N5199957176L