Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Text
VIII. Hauptstückrömisch acht. Hauptstück
Bergbau und Grundeigentum
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Grundüberlassung
§ 147.Paragraph 147,
Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR12091461
alte Dokumentnummer
N5199957199L