Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Erlöschen von Schurfberechtigungen
§ 15.Paragraph 15,
Die Schurfberechtigung erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
im Fall des § 191 Abs. 6,im Fall des Paragraph 191, Absatz 6,,
wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.wenn die Behörde sie nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach Paragraph 193, Absatz 9, entzieht.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR12091329
alte Dokumentnummer
N5199957067L