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§ 187a MinroG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 187a heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 187 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Aufgaben der Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Paragraph 187 a,

Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Beratung der Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens.
  2. Ziffer 2
    Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Unterstützung der Durchführung von Rettungswerken. Hiezu zählt insbesondere:
    1. Litera a
      ein Inventar der bei den Bergbaubetrieben verfügbaren Ausrüstungsgegenstände für Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren zu erstellen,
    2. Litera b
      nötigenfalls Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit Einrichtungen des österreichischen Bundesheeres, Feuerwehren, Tunnelwehren, Rettungsdiensten, Katastrophenschutzeinrichtungen sowie ausländischen Grubenwehren oder Gasschutzwehren u. dgl. abzuschließen,
    3. Litera c
      einen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und diesen nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, zu aktualisieren,
    4. Litera d
      bei der Erstellung des Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse (Möglichkeit und Ausmaß eines Schadensereignisses, Anzahl der sich untertage aufhaltenden Personen, Dimension des Grubengebäudes, Gebirgsverhalten) und der Möglichkeiten (Grubenwehrtrupps bzw. Gasschutzwehrtrupps, Arbeitstrupps, Bergbauzubehör, Logistik, Management u. dgl.) die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten.
  3. Ziffer 3
    Sich wenigstens jährlich vom Zustand des Rettungswesens zu überzeugen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierüber zu berichten und Gutachten zu erstatten.
  4. Ziffer 4
    Nach den Regeln der montanistischen Wissenschaften und der Technik und nach Maßgabe des Paragraph 187 d, die Grundsätze insbesondere für
    1. Litera a
      die Organisation von Grubenwehren und Grubenrettungsstellen bzw. Gasschutzwehren und Gasrettungsstellen, die Trupps für technische Hilfeleistung, die ortskundigen Führer und ortskundigen Auskunftspersonen,
    2. Litera b
      die Aufnahme, die Mitgliedschaft und das Ausscheiden aus der Grubenwehr bzw. der Gasschutzwehr,
    3. Litera c
      die Ausbildung und Weiterbildung der mit dem Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen befassten Personen,
    4. Litera d
      den Übungsbetrieb von Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren,
    5. Litera e
      die Alarmierung, Dienstanweisungen,
    6. Litera f
      den Einsatz und die Vorgangsweise beim Rettungswerk sowie
    7. Litera g
      das notwendige Bergbauzubehör
    festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (Paragraph 187 b,) am Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.
  5. Ziffer 5
    Überprüfung von Ausrüstungsgegenständen auf ihre Gebrauchsfähigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026454