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§ 208 MinroG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 208 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 20801.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

Paragraph 208,

  1. Absatz eins,Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im Paragraph 135, umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
  2. Absatz 2,Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 137, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Absatz eins, genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Absatz eins, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im Paragraph 135, beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
  4. Absatz 4,Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Absatz 3, genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Absatz 3, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026499