Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.Der Absatz eins, gilt nicht für Reservefelder und nach Paragraph 48, gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR12091358
alte Dokumentnummer
N5199957096L