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§ 56 MinroG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach Paragraph 55, Absatz 2, im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des Paragraph 58, Absatz eins und des Paragraph 60, aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 2,Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Absatz eins, festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091370

alte Dokumentnummer

N5199957108L