Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Suche nach mineralischen Rohstoffen
Sucharbeiten
§ 6.Paragraph 6,
Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt § 147. Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt Paragraph 147,
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR12091320
alte Dokumentnummer
N5199957058L