Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 60 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 58 Abs. 1 drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.Die Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Paragraph 60, dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im Paragraph 58, Absatz eins, drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.
(3)Absatz 3,Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR12091377
alte Dokumentnummer
N5199957115L