Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Speicherbewilligung
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Behörde (Speicherbewilligung).
(2)Absatz 2,Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR12091403
alte Dokumentnummer
N5199957141L