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§ 17 MinStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 105/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 1701.01.200131.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1701.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1701.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 105/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Freischein, Erlöschen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für das Erlöschen des Freischeins gelten Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, eins a, eins b und 4 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kein Mineralöl bezogen wurde.
  2. Absatz 2,Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf eines Herstellungsbetriebes (Paragraph 28,) sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet.
  3. Absatz 3,Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40166795