Rechtstracker.at

§ 28 MinStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2801.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2801.01.201530.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 2801.09.199631.12.2014 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2801.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 63

Text

Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Widerruf der Bewilligung;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
    3. Ziffer 3
      durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
    4. Ziffer 4
      bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
    5. Ziffer 5
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
    2. Ziffer eins a
      wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    3. Ziffer eins b
      wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist erfüllt;
    4. Ziffer 2
      wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Mineralöl hergestellt oder gelagert wurde;
    5. Ziffer 3
      wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
    6. Ziffer 4
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Mineralölsteuer für das hergestellte oder gelagerte Mineralöl gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
  3. Absatz 3,Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4,Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit es nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40240636