Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 63zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 63
Text
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Mineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 33) vom Ort der Einfuhr im SteuergebietMineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 33,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde,in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 12, Absatz eins, bewilligt wurde,
im Steuergebiet.
(2)Absatz 2,Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Mineralöles.In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Mineralöles.
(4)Absatz 4,Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR40240639