Rechtstracker.at

§ 41 MinStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 4101.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4115.12.201230.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 4131.12.200914.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 4101.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 4101.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 4101.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4101.09.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 4101.05.199531.08.1995 BGBl. Nr. 297/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 63

Text

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.
  2. Absatz 2,Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    zu beziehen.
  3. Absatz 3,Eine Zertifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Mineralöl voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer eins,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Mineralöl voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer 3,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt und Zeitraum des Bezugs;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 2, Angaben über die zu leistende Sicherheit.
  5. Absatz 5,Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer eins, ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
    Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.
    Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.
  6. Absatz 6,Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Absatz 4, schriftlich anzuzeigen.
    Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 28, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Mineralöl bezogen oder versandt wurde.
  7. Absatz 7,Der Bezug oder der Versand von Mineralöl durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Absatz 3 und Absatz 5, genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,
  8. Absatz 8,Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Absatz eins, oder Absatz 2, Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Mineralöl unter Steueraussetzung und Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
  9. Absatz 9,Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Mineralöl in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Schlagworte

Arbeitsgerät, Kühlanlage

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40240647