Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64bParagraph 64 b
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 64b.Paragraph 64 b,
(1)Absatz eins,§ 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und Abs. 4 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Juni 1996 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten am 1. Juni 1996 in Kraft. (2)Absatz 2,Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entwederWurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entweder ein Betrag von 500 S je 1 000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, oder
ein Betrag von 300 S je 1 000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet wurden,
zu erstatten oder zu vergüten.
(3)Absatz 3,Wurde in dem im Abs. 2 Z 1 genannten Fall die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.Wurde in dem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fall die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten. (4)Absatz 4,Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt § 5 Abs. 6.Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt Paragraph 5, Absatz 6,
(5)Absatz 5,Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Absatz eins, erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12054959
Alte Dokumentnummer
N3199654911J