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§ 7a MinStG 2022

Fassungen
20.07.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 108/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a20.07.202230.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
§ 7a14.05.202219.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 63/2022
§ 7a01.01.201313.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 7a15.12.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 7a01.01.201114.12.2012 § → § —
§ 7a01.07.200731.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 7a01.10.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 7a01.01.200530.09.2005 BGBl. I Nr. 180/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

20.07.2022BGBl. I Nr. 108/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 63, Absatz 9

Text

Temporäre Agrardieselvergütung

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, steht für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 (Vergütungszeitraum) auf Antrag eine Steuerbegünstigung in Höhe von 0,07 Euro je Liter im Wege einer pauschalen Vergütung (Absatz 5,) zu.
  2. Absatz 2,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Vergütung für eine bestimmte Fläche steht jenem Betriebsinhaber zu, der im Vergütungszeitraum eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat oder bewirtschaftet.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria zu stellen. Beträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.
  4. Absatz 4,Übersteigen insgesamt die gemäß Absatz eins, beantragten Vergütungssummen im Vergütungszeitraum den Betrag von 30 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 30 Millionen Euro gekürzt.
  5. Absatz 5,Für die Ermittlung des Ausmaßes der Vergütung ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, anzunehmen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      den Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche nach Absatz 5 und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung festzulegen, wobei die Verbrauchswerte aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten sind. Dazu hat die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die Daten über den durchschnittlichen Verbrauch für verschiedene Bewirtschaftungsarten zu erheben, aufzubereiten und dem Bundesminister für Finanzen bis zum 1. Juni 2022 zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      den Kreis der begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Absatz eins,), das Verfahren einschließlich Antragstellung und Nachweise sowie die Durchführung des Vergütungsverfahrens durch die Agrarmarkt Austria näher zu regeln.

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40246246