Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsinhalte - Modul B
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Modul B umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von 1 330 Stunden.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht und praktische Übungen in der Dauer von 455 Stunden in folgenden Fächern:
Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
Grundlagen der Kommunikation,
Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 zu erfolgen und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 zu erfolgen und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die medizinischen Masseure in Ausbildung berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht, Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40037432