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§ 22 MMHmG

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.04.2003 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. I Nr. 169/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsinhalte - Modul B

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Das Modul B umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von 1 330 Stunden.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht und praktische Übungen in der Dauer von 455 Stunden in folgenden Fächern:
    1. Ziffer eins
      Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
    2. Ziffer 2
      Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
    3. Ziffer 3
      Dokumentation,
    4. Ziffer 4
      Umweltschutz,
    5. Ziffer 5
      Pathologie,
    6. Ziffer 6
      Grundlagen der Kommunikation,
    7. Ziffer 7
      Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 zu erfolgen und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die medizinischen Masseure in Ausbildung berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

Schlagworte

Sanitätsrecht, Arbeitsrecht, Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037432