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§ 27 MMHmG

Fassungen
01.04.2003 bis 20.02.2015 — BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.04.200320.02.2015 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. I Nr. 169/2002

Außerkrafttretensdatum

20.02.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2015

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung besteht
    1. Ziffer eins
      aus einer theoretischen Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere in den Fächern “Massagetechniken zu Heilzwecken” und “Pathologie” im Gesamtumfang von 370 Stunden, wobei praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 75 Stunden durchzuführen sind, und
    2. Ziffer 2
      aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von 430 Stunden
    unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung im medizinischtechnischen Fachdienst erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
  3. Absatz 3,Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur (Paragraph 24,) zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037437