Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Hauptstück
Heilmasseur
1. Abschnitt
Berufsbild des Heilmasseurs
Berufsbild - Heilmasseur
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
(2)Absatz 2,Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
(3)Absatz 3,Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40037439