Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
§ 35.Paragraph 35,
Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR40218014